29. März 2020

Corona-Virus-Finanzen

Bund: „Corona-Soforthilfe“
für kleine Unternehmen

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte eines Soforthilfeprogramms für Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis 10 Beschäftigte beschlossen. Mit dem Soforthilfeprogramm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert beziehungsweise akute Liquiditätsengpässe in Folge der Corona-Pandemie überbrückt werden.

Die Höhe des Zuschusses ist an die Zahl der Beschäftigten geknüpft. So sollen Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten eine Einmalzahlung für 3 Monate bis 9.000 Euro und Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten eine Einmalzahlung für 3 Monate bis 15.000 Euro erhalten können.

Die Bereitstellung der Mittel wird laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium der Finanzen über die Länder erfolgen. Außerdem könne grundsätzlich eine „Kumulierung mit anderen Beihilfen“ möglich sein.

Weitere Infos über die „Corona-Soforthilfe“ gibt es im Eckpunkte-Papier des BMWi auf: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4


SOFORTHILFEPROGRAMME DER LÄNDER

Ein direkter Blick in die Förderprogramme der einzelnen Landesministerien ist angeraten.
Die Links zu den jeweiligen Ministerien, Behörden, Landesbanken sowie anderen Quellen finden Sie in der folgenden Liste:

STEUERLICHE ENTLASTUNG

Das Bundeswirtschaftsministerium verbessert die Liquidität von Unternehmen auch durch steuerliche Maßnahmen. Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus:
Die Gewährung von Stundungen wurde erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Die Finanzverwaltung wurde angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Zu all diesen Punkten sollte die Werkstatt schnellstmöglich Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen.

VEREINFACHTE KURZARBEITERREGELUNG

Die Kurzarbeiterregelungen werden vereinfacht: Bis zunächst Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  •  Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Hotline: 0800 45555 20 oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeitwegen-corona-virus


ZUSÄTZLICHE FINANZHILFEN UND WEITERE MAßNAHMEN 

Es sind zurzeit weitere Sonderprogramme für Unternehmen geplant, die krisenbedingt in Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Wie diese konkret aussehen, steht noch nicht fest. Zudem bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Regelung vor, welche die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen aussetzt, die wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. Weitere Informationen über die zusätzlichen Maßnahmen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

KFW-SCHNELLKREDITE FÜR DEN MITTELSTAND

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage von der Hausbank zu erhalten.

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen  im  Jahr  2019  oder  im  Durchschnitt  der  letzten  drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 Prozent mit Laufzeit  10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW­Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU­Kommission starten.

 

 

 

Diese Informations-Seite enthält keine Rechtsberatung oder sonstige fachliche Beratung und soll auch keine solche Beratung ersetzen. Bitte haben Sie Verständnis, dass PV Automotive GmbH bzw. unsere Mitarbeiter keine Rechts- oder Finanzberatung anbieten dürfen. Insoweit versteht sich der Inhalt dieser Seite lediglich als Anregung, um Ihnen im Rahmen gewisser Grenzen mit Tipps und Hilfe zur Seite zu stehen. Auch muss jeder Fall individuell geprüft werden.